Norm
StGB §108Rechtssatz
Täuschungshandlungen (hier: Anbringen eines ungültigen ausländischen Kennzeichens), die darauf abzielen, eine Beanstandung wegen unbefugten Abstellens des Kraftfahrzeugs ohne behördlichem Kennzeichen auf öffentlichem Grund hintanzuhalten, verletzen ein konkretes staatliches Recht und sind daher nach § 108 StGB zu beurteilen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0093124Dokumentnummer
JJR_19771028_OGH0002_0090OS00130_7700000_001