TE Vwgh Erkenntnis 2003/3/18 2002/11/0216

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Veröffentlicht am 18.03.2003
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Index

90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §7 Abs3 Z3 idF 2002/I/065;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des M in S, vertreten durch Dr. Leonhard Ogris, Rechtsanwalt in 8530 Deutschlandsberg, Grazer Straße 21, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 23. August 2002, Zl. FA 13B- 39-1932/02-1, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er Spruchpunkt I des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, soweit er Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 10. Juli 2002 entzog die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 sowie § 7 Abs. 1, 2 und 3 Z. 3 des Führerscheingesetzes (FSG) die ihm von der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg erteilte Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 2 Z. 1 und 2 FSG aufgefordert, vor der Wiederausfolgung des Führerscheines eine verkehrspsychologische Stellungnahme und ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung vorzulegen (Spruchpunkt II). Begründend wurde ausgeführt, auf Grund "des Vorfalles vom 19.09.2001" sei von der Behörde am 5. November 2001 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe zunächst mitgeteilt, dass eine Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer nicht möglich sei. Eine solche sei erst am 14. Jänner 2002 möglich gewesen. Im Zuge dieser "Kontaktaufnahme" sei behauptet worden, es sei im Sachverhalt eine Änderung eingetreten, der Beschwerdeführer habe keinen Frontalunfall verursacht, sondern der Unfallgegner K. sei in die Bundesstraße eingebogen. Die diesbezügliche Rechtfertigung sei bei der Behörde am 17. Jänner 2002 eingelangt. Die Behörde habe daraufhin um Übermittlung des Strafaktes ersucht, nach dessen Einlangen seien die erforderlichen Aktenkopien angefertigt worden. Letztlich sei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. April 2002 über die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt worden. In seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2002 sei der Beschwerdeführer bei der von ihm gewählten Verantwortung geblieben, er habe den Verkehrsunfall nicht verschuldet, es liege eine Vorrangmissachtung (gemeint offenbar eine solche des Unfallgegners) vor, im Übrigen habe er beim Verfahren vor dem Bezirksgericht Voitsberg aus prozessökonomischen Gründen (Kostengründen) die Geldbuße bezahlt, weil die Kosten eines Sachverständigen und eines Verteidigers höher gewesen wären als die Geldbuße. Die Behörde komme bei der Beurteilung des Sachverhaltes zweifelsfrei zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer jedenfalls ein Überholmanöver unter besonders gefährlichen Verhältnissen vorgenommen habe. So habe er selbst bei seiner Einvernahme am 22. September 2001 ausgeführt, ein Überholmanöver eingeleitet und durchgeführt zu haben, dies auf einem geraden Straßenstück vor Gaisfeld, als zwei oder drei Fahrzeuge in seiner Fahrtrichtung vor ihm gefahren seien. Er habe glaublich den vierten Gang eingelegt gehabt und "plötzlich während des Überholvorganges festgestellt, dass ein Fahrzeug entgegen kommt". Trotz einer Sofortbremsung habe er nicht mehr rechtzeitig anhalten und auch nicht mehr nach rechts zurücklenken können, daher sei es zum Zusammenstoß mit dem entgegenfahrenden Pkw gekommen. Der Unfallgegner habe im Wesentlichen angegeben, er sei auf der B 70 aus Richtung Voitsberg in Richtung Krottendorf gefahren, neben ihm sei seine Ehefrau gesessen, beide seien angegurtet gewesen, er sei durch das Ortsgebiet Gaisfeld mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h gefahren, habe nach dem Ortsgebiet beschleunigt, aus Richtung Krottendorf sei ihm eine Kolonne bestehend aus einigen Fahrzeugen entgegen gekommen. Weiters habe er ausgeführt:

"Plötzlich brach aus dieser Kolonne ein Fahrzeug aus und fuhr direkt auf mich zu. Ich bremste sofort und versuchte nach rechts auszuweichen, trotz dieser Reaktion konnte ich einen Zusammenstoß nicht verhindern." D.B. als einer der Lenker in der überholten Kolonne habe angegeben, die Kolonne habe eine Fahrgeschwindigkeit von 70 bis 80 km/h eingehalten, kurz vor dem Ortsgebiet Gaisfeld habe ein dunkler Audi mit Deutschlandsberger Kennzeichen überholt, zu diesem Zeitpunkt habe er schon die Lichter eines aus Richtung Gaisfeld kommenden Pkws gesehen und sich gedacht, dass sich dieses Überholmanöver nie ausgehen könne. Ähnlich habe sich E.M. geäußert, der auch sinngemäß angegeben habe, die Kolonne sei kurz vor dem Ortsgebiet Gaisfeld von einem Pkw überholt worden, obwohl aus Richtung Gaisfeld ein Fahrzeug entgegen gekommen sei. Er habe sofort gebremst, um dem Überholenden noch ein Einreihen zu ermöglichen, es sei sich aber nicht ausgegangen und zu einem Zusammenstoß gekommen. Der Entgegenkommende habe noch versucht, nach rechts auszuweichen. Die Behörde werte daher die in der Stellungnahme geäußerte Behauptung, der Beschwerdeführer habe den Verkehrsunfall nicht verschuldet, als reine Schutzbehauptung. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer rücksichtslos und unter besonders gefährlichen Verhältnissen überholt und eben deshalb auch die Geldbuße in Höhe von S 21.000,-- bezahlt. Hätte er ernsthaft angenommen, am Verkehrsunfall nicht Schuld tragend zu sein, wäre er nach der Erfahrung des täglichen Lebens jedenfalls in ein "entsprechendes Verfahren" eingetreten.

Die dagegen erhobene Berufung wies der Landeshauptmann von Steiermark mit Bescheid vom 23. August 2002 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Die Begründung lautet wörtlich:

"Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Bescheid wurde dem nunmehrigen Berufungswerber einerseits die Lenkberechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 3 Monaten entzogen und gleichzeitig vorgeschrieben, vor Wiederausfolgung des Führerscheines eine verkehrspsychologische Stellungnahme und ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung vorzulegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung, in der der Berufungswerber im Einklang mit seiner im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahme den Unfallshergang völlig anders schildert und die Schuld an diesem Frontalzusammenstoß dem Unfallsgegner aufzubürden versucht.

Auch die Berufungsbehörde ist der Ansicht, dass diese Änderung der Darstellung des Unfallhergangs eine Schutzbehauptung darstellt und diese Rückschlüsse auf den Charakter des Berufungswerbers zulassen.

Das gesamte Verfahren seitens der Berufungsbehörde, dass der Berufungswerber aus seinem Verhalten, welches zum Verkehrsunfall geführt hat, absolut nichts gelernt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen, welche die Berufungsbehörde zur Grundlage ihrer eigenen Entscheidung gemacht hat.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass nach Ansicht der Berufungsbehörde, die Behörde 1. Instanz mit einer äußerst geringfügigen Entziehungszeit vorgegangen ist. Fahrzeuglenker, wie der Berufungswerber, müssen seitens der Behörde bzw. des amtsärztlichen Sachverständigen durchgecheckt werden, um so sicherstellen zu können, dass von dieser Person keine Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer ausgeht.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand, beantragt aber die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (seine Zustellung erfolgte am 10. September 2002) ist für die Beurteilung seiner Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof das FSG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 65/2002 maßgeblich.

Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen des FSG

lauteten (auszugsweise):

"Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.

...

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

...

3. Als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;

...

(5) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

...

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

...

Dauer der Entziehung

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

...

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. ... .

...

Ablauf der Entziehungsdauer

§ 28.

...

(2) Die Behörde hat, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit und unter Berücksichtigung der Gründe, die für die Entziehung maßgebend waren, vor der Wiederausfolgung des Führerscheines vom Lenker einen oder mehrere der folgenden Nachweise zu verlangen:

1. eine verkehrspsychologische Untersuchung, wenn die Entziehungsgründe auf eine mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung schließen lassen und die verkehrspsychologische Eignung nicht innerhalb der letzten zwölf Monate durch eine solche Untersuchung nachgewiesen wurde,

2. ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung (§ 8), wenn Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen,

..."

2.1. Die belangte Behörde stützt die Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers (wie bereits die Erstbehörde) darauf, dass dieser eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG verwirklicht habe. Sie geht dabei davon aus, dass der Beschwerdeführer sowohl ein Verhalten gesetzt hat, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, als auch mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat.

2.2.1. Wie die demonstrative Aufzählung in § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG erkennen lässt, setzt die Einschätzung von Straßenverläufen oder Kurven als unübersichtlich Feststellungen u. a. zu den Sichtverhältnissen voraus. Eine bloß stereotyp wiederholte Bezeichnung eines Straßenstücks oder einer Kurve als unübersichtlich kann solche Feststellungen nicht ersetzen (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 99/11/0221).

Die belangte Behörde hat eigene Sachverhaltsfeststellungen über den Straßenverlauf im Bereich des vom Beschwerdeführer unternommenen Überholmanövers, ebenso über gefahrene Geschwindigkeiten (der überholten sowie des überholenden Fahrzeuges, aber auch des entgegen kommenden Fahrzeuges) und die Länge des Überholweges sowie die gegebenen Sichtweiten unterlassen. Gleiches gilt für den erstbehördlichen Bescheid, auf den die belangte Behörde zur Gänze verweist. Ohne derartige Feststellungen ist aber eine rechtliche Beurteilung dahingehend, dass das von der belangten Behörde angenommene Verhalten des Beschwerdeführers an sich geeignet gewesen sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, nicht möglich. Der angefochtene Bescheid ist daher schon in diesem Punkt mit einem relevanten Feststellungsmangel behaftet.

Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der erstbehördliche Bescheid, dessen Begründung sich die belangte Behörde zu Eigen macht, nicht nur keine ausreichenden Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes enthält, er beruht auch insofern auf einem mangelhaften Ermittlungsverfahren, als die Erstbehörde einerseits Angaben der beiden überholten Lenker verwertet hat, welche nicht durch Niederschriften dokumentiert sind, die den gesetzlichen Anforderungen des § 18 AVG genügen, andererseits auf eine Einvernahme des Beschwerdeführers verzichtet hat, obwohl eine solche angesichts seines Vorbringens im Entziehungsverfahrens, welches sich nicht völlig mit demjenigen im Strafverfahren deckte, geboten war.

2.2.2. Was den erkennbaren Vorwurf eines besonders rücksichtslosen Verhaltens gegenüber anderen Straßenbenützern angeht, so schließt zwar selbst der Umstand eines fahrlässigen Verstoßes gegen ein allfälliges Überholverbot die Annahme, dass dies mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern geschehen wäre, keineswegs aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 1991, Zl. 91/11/0037). Allerdings müsste zum Verhalten des Beschwerdeführers, selbst wenn es eine mangelnde Rücksichtnahme gegenüber anderen Straßenbenützern beinhaltet (Feststellungen zur Art der von der belangten Behörde angenommenen Verwaltungsübertretung fehlen), ein besonderes Übermaß mangelnder Rücksichtnahme hinzutreten (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 99/11/0221). Auch unter diesem Gesichtspunkt hat es die belangte Behörde (ebenso wie die Erstbehörde) unterlassen, ein vollständiges Ermittlungsverfahren im Sinne des § 37 AVG durchzuführen und gestützt auf mängelfreie Feststellungen eine schlüssige Begründung dafür zu geben, weshalb das Verhalten des Beschwerdeführers ein solches Übermaß mangelnder Rücksichtnahme im oben beschriebenen Sinne erkennen lässt.

2.2.3. Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen, soweit er Spruchpunkt I des erstbehördlichen Bescheides bestätigt hat, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

3. Die durch die belangte Behörde bestätigte Aufforderung der Erstbehörde zur Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachtens wurde auf § 28 Abs. 2 FSG gestützt. Aus den im hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2002, Zl. 2000/11/0019, genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, war dieser Teil des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501. Das Mehrbegehren ("Gebühr" in Höhe von EUR 181) war abzuweisen, weil unter einem Ersatz der Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG gemäß

§ 48 Abs. 1 Z. 1 VwGG nur ein Ersatz in der gesetzlichen Höhe, mithin in Höhe von EUR 180, in Frage kommt.

Wien, am 18. März 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110216.X00

Im RIS seit

13.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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