Norm
VersVG §23Rechtssatz
Gefahrerhöhung ist jede objektive, nach Abschluss des Vertrages eingetretene erhebliche Änderung der Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalls wahrscheinlicher macht und den Versicherer deshalb vernünftigerweise veranlassen kann, die Versicherung aufzuheben oder nur gegen erhöhte Prämie fortzusetzen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ProzentEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0080237Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.05.2021