RS OGH 1977/11/3 7Ob59/77, 7Ob38/78, 7Ob98/15k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.1977
beobachten
merken

Norm

VersVG §23
VersVG §25

Rechtssatz

Ob eine besondere Art der Garagierung versicherter Kraftfahrzeuge eine Gefahrerhöhung bedeutet, ist Frage des Einzelfalls. Es ist aber davon auszugehen, dass nur das normale Risiko versichert werden soll. Dieses Maß wird überschritten, wenn das Fahrzeug in einer feuergefährlichen Garage eingestellt und so ein gefährlicher Dauerzustand geschaffen wird.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 59/77
    Entscheidungstext OGH 03.11.1977 7 Ob 59/77
    Veröff: SZ 50/136 = JBl 1978,600 = VersR 1978,879
  • 7 Ob 38/78
    Entscheidungstext OGH 12.10.1978 7 Ob 38/78
    Beisatz: Abstellen eines Mähdreschers auf einem nicht einzusehenden Feld bis zur Kühlerreparatur - keine Gefahrerhöhung. (T1) Veröff: SZ 51/137 = JBl 1979,661
  • 7 Ob 98/15k
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 98/15k
    Auch

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0080366

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten