Norm
VersVG §6 DRechtssatz
Aus dem Grundsatz, dass die Parteien nur den rechtserzeugenden oder rechtsvernichtenden Sachverhalt vorzutragen brauchen und dass das Gericht sodann den in diesem Rahmen festgestellten Sachverhalt nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen hat, wenn nicht der Anspruch ausschließlich auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützt wird, folgt für das Versicherungsrecht, dass in Fällen, in denen sich Leistungsfreiheit aus dem Gesetz selbst ergibt, nur ein Sachverhalt im Rahmen dieser Gesetzesbestimmung behauptet und der Anspruch bestritten werden muss; bei vereinbarter Leistungsfreiheit hat der Versicherer darüber hinaus die besondere Vereinbarung zu behaupten und zu beweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0037580Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.11.2013