Norm
StVO §11 Abs3Rechtssatz
Ein Handzeichen in der Art, daß der linke Arm in einem Winkel von vierzig bis fünfundvierzig Grad von der Senkrechten gemessen vom Körper weggehalten wird ist jedenfalls so deutlich, daß es nur als Anzeige einer beabsichtigten Fahrtrichtungsänderung aufgefaßt werden kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0073895Dokumentnummer
JJR_19771103_OGH0002_0020OB00206_7700000_001