Norm
StPO §260 Abs1 Z4Rechtssatz
Die Zitierung des § 39 StGB im Urteilsspruch, ohne das Höchstmaß der angedrohten Strafe zu überschreiten, somit ohne "Anwendung", ist gesetzwidrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0099035Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.12.2021