Norm
DSt 1872 §27Rechtssatz
Kein "wichtiger Grund" im Sinne des § 27 DSt, wenn der Disziplinarrat den schlechten Gesundheitszustand des Beschuldigten in Zweifel gezogen hat und eine gerichtsärztliche Untersuchung anordnete und durchführen ließ. Dieser Beschluß des Disziplinarsenates erfolgte über Antrag des Kammeranwaltes und war durch den Akteninhalt und das Vorbringen der Verteidigung gerechtfertigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0055424Dokumentnummer
JJR_19771107_OGH0002_000BKD00025_7700000_001