Norm
EO §213 IIBRechtssatz
Falls ein Gläubiger seine pfandrechtlich sichergestellte Forderung anmeldet, kann die verpflichtete Partei dagegen gar nicht Widerspruch erheben. In einem derartigen Fall fehlt jede sachliche Rechtfertigung dafür, aus der Unterlassung eines Widerspruches seitens des Verpflichteten, dessen Einverständnis zu einer dem Gesetz widersprechenden und überdies vom Gläubiger nach dem Inhalt seiner Anmeldung gar nicht (ausdrücklich) beantragten Zuweisung abzuleiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0003114Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012