RS OGH 1977/11/8 3Ob101/77

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Veröffentlicht am 08.11.1977
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Norm

EO §213 IIB
EO §213 III

Rechtssatz

Falls ein Gläubiger seine pfandrechtlich sichergestellte Forderung anmeldet, kann die verpflichtete Partei dagegen gar nicht Widerspruch erheben. In einem derartigen Fall fehlt jede sachliche Rechtfertigung dafür, aus der Unterlassung eines Widerspruches seitens des Verpflichteten, dessen Einverständnis zu einer dem Gesetz widersprechenden und überdies vom Gläubiger nach dem Inhalt seiner Anmeldung gar nicht (ausdrücklich) beantragten Zuweisung abzuleiten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 101/77
    Entscheidungstext OGH 08.11.1977 3 Ob 101/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0003114

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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