Norm
DHG §3Rechtssatz
Im Falle der Unterlassung einer Streitverkündigung bleiben der Anspruch des einen Teiles, aber auch die Einwendungen des anderen Teiles, die gegen den Dritten zu seinem Nachteil nicht angeführt wurden, gewahrt; im Falle einer freiwilligen Zahlung ohne Einverständnis des anderen Partners und ohne Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils aus dem sich die Zahlungspflicht ergibt, besteht der Rückgriffsanspruch überhaupt nicht (mit ausführlicher Begründung unter Ablehnung der Auffassung Spielbüchlers).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0035598Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009