RS OGH 1977/11/8 4Ob143/77, 4Ob149/77, 4Ob46/78 (4Ob47/78), 4Ob1/79, 4Ob156/80, 6Ob630/83, 14Ob191/8

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1977
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Norm

DHG §3
DHG §4
ZPO §21

Rechtssatz

Im Falle der Unterlassung einer Streitverkündigung bleiben der Anspruch des einen Teiles, aber auch die Einwendungen des anderen Teiles, die gegen den Dritten zu seinem Nachteil nicht angeführt wurden, gewahrt; im Falle einer freiwilligen Zahlung ohne Einverständnis des anderen Partners und ohne Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils aus dem sich die Zahlungspflicht ergibt, besteht der Rückgriffsanspruch überhaupt nicht (mit ausführlicher Begründung unter Ablehnung der Auffassung Spielbüchlers).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 143/77
    Entscheidungstext OGH 08.11.1977 4 Ob 143/77
    Veröff: EvBl 1978/92 S 269 = ZAS 1979,24 (mit Anmerkung von Roschauer) = DRdA 1979,36 = Arb 9660 = SZ 59/138
  • 4 Ob 149/77
    Entscheidungstext OGH 22.11.1977 4 Ob 149/77
    Veröff: IndS 1978 H5,1114
  • 4 Ob 46/78
    Entscheidungstext OGH 10.10.1978 4 Ob 46/78
    nur: Im Falle einer freiwilligen Zahlung ohne Einverständnis des anderen Partners und ohne Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils aus dem sich die Zahlungspflicht ergibt, besteht der Rückgriffsanspruch überhaupt nicht. (T1)
  • 4 Ob 1/79
    Entscheidungstext OGH 13.03.1979 4 Ob 1/79
    nur T1; Veröff: Unter Ablehnung Reischauer, ZAS 1979,26 ff = DRdA 1980,154; hiezu Dirschmied DRdA 1980,114
  • 4 Ob 156/80
    Entscheidungstext OGH 15.09.1981 4 Ob 156/80
    nur T1; Veröff: Mit Darstellung der zwischenzeitlichen Rechtsprechung und Lehre, insbesondere, Ablehnung Rainer in JBl 1980,469 = Arb 10015 = SZ 54/120 = EvBl 1981/237 S 662
  • 6 Ob 630/83
    Entscheidungstext OGH 07.07.1983 6 Ob 630/83
    Auch; nur: Im Falle der Unterlassung einer Streitverkündigung bleiben der Anspruch des einen Teiles, aber auch die Einwendungen des anderen Teiles, die gegen den Dritten zu seinem Nachteil nicht angeführt wurden, gewahrt. (T2)
  • 14 Ob 191/86
    Entscheidungstext OGH 02.12.1986 14 Ob 191/86
    Auch; nur T1; Beisatz: Da das Einverständnis des Arbeitnehmers oder das Urteil somit eine Voraussetzung des Rückgriffsanspruches bildet, ist es Sache des einen solchen Anspruch geltend machenden Arbeitgebers, das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu behaupten und erforderlichenfalls unter Beweis zu stellen. (T3)
  • 14 ObA 74/87
    Entscheidungstext OGH 02.09.1987 14 ObA 74/87
    nur T1; Beisatz: § 48 ASGG (T4)
  • 9 ObA 1016/94
    Entscheidungstext OGH 28.09.1994 9 ObA 1016/94
    Vgl auch; nur T2; Beisatz: Das vorangegangene Verfahren entfaltet daher auch keine Bindungswirkung. (T5)
  • 9 ObA 79/98b
    Entscheidungstext OGH 01.04.1998 9 ObA 79/98b
    nur T1; Beis wie T3
  • 9 ObA 172/00k
    Entscheidungstext OGH 20.09.2000 9 ObA 172/00k
    nur T1; Beis wie T3
  • 8 ObA 95/00d
    Entscheidungstext OGH 23.10.2000 8 ObA 95/00d
    nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Das Einverständnis des Dienstnehmers muss zumindest im Zeitpunkt der Zahlung an den Dritten vorliegen. Die bloße Kenntnis des Dienstnehmers vom Schaden reicht nicht aus. Die Anspruchsvoraussetzung des § 4 Abs 2 DHG muss (selbstverständlich) auch im Falle der Schadensliquidierung durch Aufrechnung gegeben sein. (T6)
  • 6 Ob 83/03d
    Entscheidungstext OGH 10.07.2003 6 Ob 83/03d
    Vgl
  • 8 ObA 40/09d
    Entscheidungstext OGH 30.07.2009 8 ObA 40/09d
    Auch; nur T1; Beisatz: Eine Ersatzleistung des Arbeitgebers, die ohne Einverständnis mit dem Arbeitnehmer oder ohne rechtskräftiges Urteil erfolgte, begründet keinen Rückgriffsanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0035598

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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