Norm
ABGB §6Rechtssatz
Da verschiedene Normgeber denselben Ausdruck in einem anderen Sinn verwenden können, ist zunächst zu prüfen, ob der Normgeber, der die strittige Bestimmung gesetzt hat, dem Ausdruck erkennbar eine bestimmte Bedeutung ergbeben hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0008882Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.12.2017