RS OGH 1977/11/8 5Ob320/77, 1Ob115/00v, 2Ob204/05x, 2Ob81/07m, 2Ob188/11b, 10ObS142/17f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1977
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Norm

KO §59

Rechtssatz

Mit rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses wird, ohne dass es einer Prozesshandlung bedarf oder der Rechtsstreit unterbrochen würde, allein der ehemalige Gemeinschuldner Partei in einem während des Konkurses gegen den Masseverwalter geführten Rechtsstreit.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 320/77
    Entscheidungstext OGH 08.11.1977 5 Ob 320/77
    Veröff: JBl 1978,434
  • 1 Ob 115/00v
    Entscheidungstext OGH 29.08.2000 1 Ob 115/00v
    Beisatz: Mit der rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses erlangt der (frühere) Gemeinschuldner wieder die Befugnis, über sein Vermögen frei zu verfügen (§ 59 KO); seine Rechtshandlungen sind wieder uneingeschränkt rechtswirksam. (T1)
  • 2 Ob 204/05x
    Entscheidungstext OGH 19.12.2005 2 Ob 204/05x
  • 2 Ob 81/07m
    Entscheidungstext OGH 29.11.2007 2 Ob 81/07m
    auch Beis T1; Beisatz: Bei einem vom Beklagtenvertreter, dem vom Beklagten vor Eröffnung des Konkurses Prozessvollmacht erteilt wurde, namens der „beklagten Partei" erhobenen Rechtsmittel ist davon auszugehen, dass auch die Nennung des ehemaligen Masseverwalters im Rechtsmittelschriftsatz nur auf einer unrichtigen Bezeichnung des wahren Rechtsmittelwerbers, nämlich des Beklagten, beruht. (T2)
  • 2 Ob 188/11b
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 2 Ob 188/11b
    Vgl
  • 10 ObS 142/17f
    Entscheidungstext OGH 20.02.2018 10 ObS 142/17f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0064690

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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