Norm
KO §59Rechtssatz
Mit rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses wird, ohne dass es einer Prozesshandlung bedarf oder der Rechtsstreit unterbrochen würde, allein der ehemalige Gemeinschuldner Partei in einem während des Konkurses gegen den Masseverwalter geführten Rechtsstreit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0064690Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018