TE Vwgh Beschluss 2003/3/18 99/21/0319

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.03.2003
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §19;
FrG 1997 §103 Abs1;
FrG 1997 §107 Abs1 Z1;
FrG 1997 §16 Abs2;
FrG 1997 §33 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, in der Beschwerdesache des N, vertreten durch Dr. Andreas Manak, Rechtsanwalt in 1220 Wien, ARES-Tower, Donau-City-Straße 11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 14. Juni 1999, Zl. Fr 1095/99, betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 14. Juni 1999 wurde der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, eine Gegenschrift wurde nicht erstattet.

Dem Beschwerdeführer ist nach Mitteilung der belangten Behörde seit Erlassung des angefochtenen Bescheides eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz (§ 19 Asylgesetz 1997), jedenfalls mit Wirkung vom 10. November 2000 bis zum 6. August 2001, zugekommen. Er hat zu erkennen gegeben, sich im Hinblick darauf durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr in Rechten verletzt zu erachten.

Es ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Ausweisung gemäß § 33 Abs. 1 FrG gegenstandslos wird, wenn dem Fremden nach Erlassung des Bescheides (wieder) ein Recht zum Aufenthalt zukommt, somit sein Aufenthalt nachträglich legalisiert wird. In diesem Fall kann die Ausweisung - infolge der dadurch eingetretenen Derogation des mit ihr verfügten behördlichen Ausreisebefehles - nicht mehr vollzogen werden. Sollte der Aufenthalt des Fremden zu einem späteren Zeitpunkt (wieder) unrechtmäßig werden, so könnte er nicht in Vollziehung der ursprünglichen, auf Grund eines früheren illegalen Aufenthaltes erlassenen Ausweisung beendet werden, sondern müsste die Frage, ob sich der Fremde neuerlich illegal im Bundesgebiet aufhält, in einem weiteren Verfahren nach § 33 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 geklärt werden. Wodurch die nachträgliche Legalisierung bewirkt wird, spielt keine Rolle; auch im Fall der Zuerkennung einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach § 19 Asylgesetz 1997 kommt einer Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine vor Eintritt dieser Umstände erlassene Ausweisung nur mehr abstrakttheoretische Bedeutung zu (vgl. den hg. Beschluss vom 1. Juli 1999, Zl. 97/21/0592, und das hg. Erkenntnis vom 22. März 2002, Zl. 99/21/0082).

Nach dem Vorgesagten ist unzweifelhaft eine derartige nachträgliche Legalisierung eingetreten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer - etwa im Hinblick auf eine Bestrafung gemäß § 107 Abs. 1 Z. 1 FrG, das Ungültigwerden eines Sichtvermerkes gemäß § 16 Abs. 2 FrG, eine Schubhaft oder die Auferlegung von Kosten gemäß § 103 Abs. 1 FrG - durch den angefochtenen Bescheid noch in Rechten verletzt sein könnte. Daher war die Beschwerde - ohne dass ein Fall der Klaglosstellung vorliegt - im Hinblick darauf, dass einer meritorischen Entscheidung über sie nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zukäme, in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Eine im Rahmen der Entscheidung über die Kosten erforderliche Prüfung der Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides würde einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, zumal weder die Auffassung der beschwerdeführenden Partei noch die der belangten Behörde von vornherein als zutreffend bzw. unzutreffend angesehen werden kann. Daher hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Satz VwGG).

Wien, am 18. März 2003

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999210319.X00

Im RIS seit

26.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten