Norm
DHG §3Rechtssatz
War der in Anspruch genommene Partner des Dienstverhältnisses zu Recht zu einer vollständigen oder teilweisen Ersatzleistung an den geschädigten Dritten bereit und wurde der Rechtsstreit deswegen notwendig, weil der andere Partner des Dienstverhältnisses damit nicht einverstanden war, so kann ihm im Rahmen der "Billigkeit" ein größerer Anteil an den aufgelaufenen Kosten auferlegt werden als an dem materiellrechtlichen Schadenersatzbetrag.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0054867Dokumentnummer
JJR_19771108_OGH0002_0040OB00143_7700000_003