Norm
KO §6 Abs1Rechtssatz
Nach Konkurseröffnung ist eine Klage gegen den Gemeinschuldner nicht mehr möglich; im Konkursverfahren erfüllt die Forderungsanmeldung die Zwecke der Klage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0064062Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.05.2019