RS OGH 1977/11/8 5Ob320/77, 6Ob542/87, 1Ob157/08g, 6Ob230/18v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1977
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Norm

KO §6 Abs1
KO §9

Rechtssatz

Nach Konkurseröffnung ist eine Klage gegen den Gemeinschuldner nicht mehr möglich; im Konkursverfahren erfüllt die Forderungsanmeldung die Zwecke der Klage.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 320/77
    Entscheidungstext OGH 08.11.1977 5 Ob 320/77
    Veröff: JBl 1978,434
  • 6 Ob 542/87
    Entscheidungstext OGH 19.05.1988 6 Ob 542/87
    Vgl auch; nur: Nach Konkurseröffnung ist eine Klage gegen den Gemeinschuldner nicht mehr möglich. (T1) Beisatz: Eine gegen den Gemeinschuldner selbst erhobenen Klage, die sein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen betrifft, ist zurückzuweisen. (T2) Veröff: GesRZ 1989,45 (Fink)
  • 1 Ob 157/08g
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 1 Ob 157/08g
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2
  • 6 Ob 230/18v
    Entscheidungstext OGH 21.03.2019 6 Ob 230/18v
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Wenn das Insolvenzverfahren im Zeitpunkt der Entscheidung bereits rechtskräftig aufgehoben ist, kann die Klage nicht mehr zurückgewiesen werden. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0064062

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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