Norm
RabG §12Rechtssatz
Der Regelung des § 14 UWG, wonach die Unterlassungsklage in den Fällen der §§ 1, 2, 3 und 10 UWG von allen Mitbewerbern sowie von bestimmten Interessenverbänden erhoben werden kann, liegt der Gedanke zugrunde, dass die Interessen der Allgemeinheit an der Lauterkeit des Wettbewerbs regelmäßig mit denen der Mitbewerber konform laufen, an der Unterbindung von Wettbewerbsverstößen, die sich gegen die Gesamtheit der Mitbewerber richten, also auch ein eminentes allgemeines Interesse besteht. Das - an sich dem Privatrecht zugehörige - Klagerecht der Mitbewerber und Verbände dient also dem Schutz beider Interessenbereiche. Die gleichen Erwägungen gelten naturgemäß auch für die Verfolgung von Zugabenverstößen und Rabattverstößen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0071831Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008