Norm
RabG §1Rechtssatz
Eröffnet ein Unternehmer (hier Zeitungsverlag) dem Interessenten durch eine "Werbeprämie" die naheliegende Möglichkeit, durch bloßes Vorschieben eines Dritten sich selbst ohne jede eigene Leistung und ohne Risiko einen nicht unbeträchtlichen Rabatt oder eine ebensolche Zugabe zu verschaffen, dann kündigt er damit eine sogenannte "unechte Werbeprämie" im Sinne einer bloßen "Scheinprovision", also in Wahrheit - je nachdem, ob die versprochene Zuwendung in Geld oder in Sachwerten besteht - einen Rabatt oder eine Zugabe an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0072019Dokumentnummer
JJR_19771108_OGH0002_0040OB00380_7700000_005