TE Vwgh Erkenntnis 2003/3/18 2003/11/0004

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Veröffentlicht am 18.03.2003
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Index

L94059 Ärztekammer Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ÄrzteG 1998 §112 Abs1 idF 2001/I/110;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 §7 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der DDr. I in W, vertreten durch Dr. Friedrich Knöbl, Rechtsanwalt in 1120 Wien, Meidlinger Hauptstraße 28, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 25. Juni 2002, Zl. B 43/02, betreffend Befreiung von der Beitragspflicht, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Wie sich aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt, wies der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien mit Bescheid vom 4. März 2002 den Antrag der Beschwerdeführerin vom 16. Jänner 2002 auf Befreiung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ab.

Mit Bescheid vom 25. Juni 2002 wies der Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien die dagegen erhobene Beschwerde (Berufung) ab und bestätigte den erstbehördlichenen Bescheid. In der Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin vertrete die Auffassung, dass sie auf Grund der Tatsache, dass sie seit 1. März 1997 eine ASVG-Pension beziehe, so zu behandeln wäre, als ob sie in einem unkündbaren Dienstverhältnis bei einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft stünde. Aus diesem Grund werde die Befreiung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds gemäß § 112 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) bzw. § 7 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (im Folgenden: Satzung) begehrt. Mit diesen Ausführungen befinde sich die Beschwerdeführerin nicht im Recht. Der Wortlaut des § 112 ÄrzteG 1998 und des § 7 Abs. 1 der Satzung stellten eindeutig auf das Bestehen eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit Anspruch auf Ruhe- (Versorgungs-)genuss ab. Beide Voraussetzungen erfülle die Beschwerdeführerin, wie sie selbst zugestehe, nicht. Angesichts des klaren Wortlautes der anzuwendenden Bestimmungen verböten sich die von der Beschwerdeführerin angestellten Analogieüberlegungen und Spekulationen über die ratio legis von selbst. Soweit mit den Beschwerdeausführungen verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht würden, genüge der Hinweis, dass diese im Verwaltungsverfahren nicht geprüft werden könnten.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 26. November 2002, B 1207/02-6, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie über einen nachträglichen Abtretungsantrag, in dem die Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde bereits ausgeführt war, mit Beschluss vom 7. Jänner 2003, B 1207/02-8, antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1.1. § 112 ÄrzteG 1998 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 110/2001 lautet (auszugsweise):

"Befreiung von der Beitragspflicht

§ 112. (1) Erbringt ein ordentlicher Kammerangehöriger den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuss auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, ist er auf Antrag nach Maßgabe des Antragsbegehrens und der folgenden Bestimmungen von der Verpflichtung nach § 109 zu befreien. Übt der Antragsteller keine ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 aus, kann die Satzung vorsehen, dass die Beitragspflicht zur Todesfallbeihilfe und zu den Unterstützungsleistungen bestehen bleibt. Übt der Antragsteller eine ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 aus, bleibt jedenfalls die Beitragspflicht zur Grundleistung bestehen. Die Satzung kann vorsehen, dass die Beitragspflicht darüber hinaus auch für die Ergänzungsleistungen, die Todesfallbeihilfe und die Unterstützungsleistungen bestehen bleibt.

..."

1.2. § 7 der von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien in ihrer Sitzung vom 14. Dezember 1999 beschlossenen Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (kundgemacht in Wiener Arzt, 7/8a ex 2000) lautet (auszugsweise).

"Befreiung von der Beitragspflicht

§ 7

(1) Erbringt ein Fondsmitglied den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe- (Versorgungs-)genuss auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, und übt es keine ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 des ÄG aus,

a) ist es auf Antrag, ausgenommen den für die Todesfallbeihilfe und die Unterstützungsleistungen nach § 107 ÄG einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages, von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen gänzlich zu befreien. Das gleiche gilt bei Erbringung des Nachweises, dass das Fondsmitglied auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhe-(Versorgungs-)genuss bezieht. Wird einem solchen Antrag stattgegeben, finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass jene Teile des Beitragsjahres, in denen keine Beitragspflicht bestand, aliquot einschließlich des darauf entfallenden Anteils für die Deckung der Altlast, zu berücksichtigen sind.

b) Übt der Antragsteller jedoch eine ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 ÄG aus, ist eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen nur bis auf den zur Grundleistung einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages sowie den für die Todesfallbeihilfe und die Unterstützungsleistungen nach § 107 ÄG einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages zulässig.

In diesem Fall hat die sinngemäße Anwendung des § 11 Abs. 3 mit der Maßgabe zu erfolgen, dass jene Teile des Beitragsjahres, in denen volle Beitragspflicht bestand, aliquot einschließlich des darauf entfallenden Anteils für die Deckung der Altlast zu berücksichtigen und die erworbenen Anwartschaften bzw. Richtwerte für die Grundleistung zu ermitteln sind. Die vorstehenden Anträge zu lit. a) und b) werden mit dem auf das Einlangen des Antrages folgenden Monatsersten wirksam, frühestens jedoch mit dem Beginn des zugrunde liegenden Dienstverhältnisses.

..."

2. Unstrittig ist im Beschwerdefall, dass der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)genuss auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht.

Die Beschwerdeführerin vertritt jedoch die Ansicht, sie habe als aktive ASVG-Pensionistin einen Anspruch analog dem Ruhegenuss des unkündbaren Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 7 Abs. 1 der Satzung.

Der Anspruch der Beschwerdeführerin aus einer aktiven ASVG-Pension stellt schon deswegen keinen Grund für eine Befreiung von der Beitragspflicht im Sinne des § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998 bzw. des § 7 Abs. 1 der Satzung dar, weil diese Bestimmungen nach ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut ausschließlich auf Ruhe-(Versorgungs-)genüsse aus unkündbaren Dienstverhältnissen zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft abstellen. Die Befreiungsmöglichkeit sollte nur für pragmatisierte Ärzte geschaffen werden, also für solche, die auf Grund ihrer unkündbaren, genau umschriebenen Stellung einen Anspruch auf Ruhegenuss haben. Anderen Ärzten sollte nach dem Inhalt dieser Vorschriften keine Befreiungsmöglichkeit eingeräumt werden. Mangels Vorliegen einer Gesetzeslücke besteht daher kein Grund für eine analoge Anwendung des § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998 bzw. des § 7 Abs. 1 der Satzung (vgl. die zum gleichartigen § 78 Abs. 1 ÄrzteG 1984 ergangenen hg. Erkenntnisse vom 11. Februar 1992, Zl. 92/11/0025, und vom 30. Jänner 1996, Zl. 95/11/0375).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in den von ihr geltend gemachten Rechten nicht verletzt wurde, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 18. März 2003

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003110004.X00

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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