Norm
ABGB §6Rechtssatz
Der übliche normale Wortsinn ist ein Hinweis, aber nicht mehr für die Auslegung einer Norm; der noch mögliche Wortsinn begrenzt diese Auslegung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0008796Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.02.2014