Norm
ABGB §1394Rechtssatz
Der Parteiwechsel vollzieht sich in einem laufenden Exekutionsverfahren nicht schon durch die Tatsache des Überganges der Forderung an den Zessionar, sondern erst durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Gericht, und zwar richtigerweise sowohl des bisherigen betreibenden Gläubigers als auch des eintretenden Gläubigers. Der Parteiwechsel tritt erst mit dem Zeitpunkt der Eintrittserklärung des neuen Gläubigers ein. Aus diesem Grund muß der Eintretende das Verfahren in jener Lage übernehmen, in der es sich zur Zeit seiner Eintrittserklärung befindet (ebenso Heller-Berger-Stix 365 ua), insbesondere ist vor diesem Zeitpunkt der ursprüngliche betreibende Gläubiger als betreibende Partei anzusehen und sind daher für den betreibenden Gläubiger bestimmte Beschlüsse u.a. nur an ihn (rechtswirksam) zuzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0000311Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.04.2013