Norm
KO §6Rechtssatz
Die Anmeldung einer Forderung gegen den Gemeinschuldner kann sogleich mit Beginn des Konkursverfahrens und damit an dem Zeitpunkt geschehen, zu dem eine Klageführung gegen den Gemeinschuldner unzulässig wird; sie allein unterbricht die Verjährung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0064013Dokumentnummer
JJR_19771108_OGH0002_0050OB00320_7700000_002