RS OGH 1977/11/8 4Ob396/77, 4Ob302/86, 4Ob222/03f, 4Ob10/14w, 4Ob9/14y, 4Ob36/14v, 4Ob49/14f, 4Ob180

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1977
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Norm

UWG §9 C1
UWG §9 C3a

Rechtssatz

Ob eine Marke unterscheidungskräftig ist, muss gemäß dem § 1 Abs 2 MSchG unter Berücksichtigung aller Tatumstände nach Maßgabe der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise beurteilt werden. Entscheidend ist daher nicht so sehr, ob die Marke an sich Unterscheidungskraft besitzt, sondern vor allem, ob sie im Geschäftsverkehr als Zeichen der Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen aufgefasst werden kann. Beteiligte Verkehrskreise sind alle Personen, die als Erwerber der Ware in Betracht kommen, also insbesondere auch die Verbraucher.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 396/77
    Entscheidungstext OGH 08.11.1977 4 Ob 396/77
    Veröff: ÖBl 1978,98
  • 4 Ob 302/86
    Entscheidungstext OGH 04.02.1986 4 Ob 302/86
    nur: Ob eine Marke unterscheidungskräftig ist, muss gemäß dem § 1 Abs 2 MSchG unter Berücksichtigung aller Tatumstände nach Maßgabe der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise beurteilt werden. (T1)
    Beisatz: Insbesondere die Dauer des Gebrauches des Zeichens - "Tiere mit Herz". (T2)
    Veröff: ÖBl 1986,77
  • 4 Ob 222/03f
    Entscheidungstext OGH 20.01.2004 4 Ob 222/03f
    Vgl auch; Beisatz: Unterscheidungskräftig sind Zeichen, die geeignet sind, Waren (Dienstleistungen) als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren (Dienstleistungen) somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. (T3)
    Beisatz: Hier: Dreidimensionale Zeichen, Formmarke. (T4)
  • 4 Ob 10/14w
    Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 10/14w
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T3
  • 4 Ob 9/14y
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 4 Ob 9/14y
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Abbildungen Prominenter oder ihre Unterschriften können unter Umständen auf eine bestimmte betriebliche Herkunft hinweisen, wobei aber bei inhaltsbezogenen Waren/Dienstleistungen, die mit der Person in Verbindung gebracht werden, die Abbildung bzw die Unterschrift eher beschreibenden Charakter haben wird. (T5)
    Beisatz: Hier: Unterschrift Jimi Hendrix. (T6)
  • 4 Ob 36/14v
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 4 Ob 36/14v
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T3
  • 4 Ob 49/14f
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 4 Ob 49/14f
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T3
  • 4 Ob 180/16y
    Entscheidungstext OGH 25.10.2016 4 Ob 180/16y
  • 4 Ob 230/17g
    Entscheidungstext OGH 21.11.2017 4 Ob 230/17g
  • 4 Ob 46/18w
    Entscheidungstext OGH 23.08.2018 4 Ob 46/18w
    nur T1; Beisatz: Die Tatsache allein, dass eine Marke von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan wahrgenommen wird und dass andere Unternehmen sie sich im Hinblick auf ihren lobenden Charakter zu eigen machen könnten, begründet nicht automatisch das Fehlen der Unterscheidungskraft dieser Marke. Eine solche Marke kann daher von den angesprochenen Verkehrskreisen gleichzeitig als Werbeslogan und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden. (T7)
  • 4 Ob 96/19z
    Entscheidungstext OGH 19.12.2019 4 Ob 96/19z
    Beisatz: Hier: Wortbildmarken „Digitale Vignette“ und „Digitale Streckenmaut“; Unterscheidungskraft bejaht. (T8)
  • 4 Ob 101/20m
    Entscheidungstext OGH 20.10.2020 4 Ob 101/20m
  • 4 Ob 90/20v
    Entscheidungstext OGH 22.09.2020 4 Ob 90/20v
    Beisatz: Hier: Kulinarium. (T9)
  • 4 Ob 198/20a
    Entscheidungstext OGH 22.12.2020 4 Ob 198/20a
    Beisatz: DerStandard. (T10)
  • 4 Ob 72/22z
    Entscheidungstext OGH 24.05.2022 4 Ob 72/22z
    Vgl; Beisatz: Hier: Entscheidend ist vor allem, ob die Marke im Geschäftsverkehr als Zeichen der Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen aufgefasst werden kann, wobei auf den Gesamteindruck der beteiligten Verkehrskreise abzustellen ist. (T11)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0079038

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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