Norm
DHG §3Rechtssatz
§ 4 DHG stellt ein Gegenstück zur Regelung des § 3 DHG für den Fall, daß vom geschädigten Dritten nicht der Dienstgeber sondern der Dienstnehmer zum Ersatz des Schadens herangezogen wird, dar; es gelten daher für beide Regelungen dieselben Erwägungen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0054842Dokumentnummer
JJR_19771108_OGH0002_0040OB00143_7700000_002