- 8 Ob 144/77
Entscheidungstext OGH 09.11.1977 8 Ob 144/77
- 8 Ob 215/79
Entscheidungstext OGH 08.11.1979 8 Ob 215/79
Auch
- 7 Ob 26/80
Entscheidungstext OGH 24.04.1980 7 Ob 26/80
Vgl auch
- 8 Ob 38/80
Entscheidungstext OGH 08.05.1980 8 Ob 38/80
- 8 Ob 112/80
Entscheidungstext OGH 18.09.1980 8 Ob 112/80
- 8 Ob 28/83
Entscheidungstext OGH 05.05.1983 8 Ob 28/83
- 8 Ob 17/84
Veröff: ZVR 1985/48 S 90
- 8 Ob 11/85
- 8 Ob 58/86
Entscheidungstext OGH 17.12.1986 8 Ob 58/86
- 7 Ob 524/87
Veröff: ZVR 1988/56 S 120
- 8 Ob 49/87
Auch
- 2 Ob 45/87
Veröff: JBl 1988,250
- 2 Ob 68/92
Veröff: ZVR 1993/168 S 373
- 2 Ob 1138/94
Entscheidungstext OGH 06.12.1994 2 Ob 1138/94
Auch
- 1 Ob 56/97k
Auch
- 2 Ob 254/98m
Vgl auch; Beisatz: Wenn das Gesamtbild der physischen und psychischen Beeinträchtigung noch nicht vorhersehbar ist. (T1)
- 2 Ob 255/01s
Vgl auch; Beisatz: Sind die Voraussetzungen für eine Teilbemessung (Teileinklagung) des Schmerzengeldes gegeben, weil das Gesamtbild der psychischen und physischen Beeinträchtigungen noch nicht vorhersehbar ist, dann ist es nicht sachgerecht, eine "Teil-Globalbemessung" auch unter Einbeziehung der derzeit bekannten zukünftigen Schmerzen vorzunehmen. (T2)
- 2 Ob 78/03i
Vgl
- 7 Ob 270/04p
- 2 Ob 150/06g
Auch; Beis wie T1
- 2 Ob 259/06m
Auch; Beis wie T1
- 2 Ob 233/06p
Auch; Beis wie T1
- 2 Ob 242/09s
Auch; Beis wie T2
- 2 Ob 240/10y
Beisatz: War der Klägerin in einem Vorprozess eine verlässliche Abschätzung ihrer künftigen Schmerzen noch nicht möglich, so war sie befugt, in diesem Vorprozess lediglich einen Teilbetrag geltend zu machen, ohne den Anspruch auf weiteres Schmerzengeld zu verwirken. (T3)
Beisatz: Die Frage der Zulässigkeit einer ergänzenden Schmerzengeldbemessung ist nicht im früheren, sondern - nach den maßgeblichen Kriterien - im Folgeprozess zu beurteilen. (T4)
- 2 Ob 45/12z
Entscheidungstext OGH 28.06.2012 2 Ob 45/12z
Vgl; Auch Beis wie T1
- 3 Ob 28/15m
Entscheidungstext OGH 21.04.2015 3 Ob 28/15m
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Maßgebend ist vielmehr, ob dem Geschädigten objektiv alle für das Entstehen des Anspruchs maßgebenden Tatbestände bekannt gewesen sind. (T5)
- 8 Ob 15/15m
Entscheidungstext OGH 28.04.2015 8 Ob 15/15m
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Mehrmalige (ergänzende) Schmerzengeldbemessung zulässig, wenn Schmerzen in ihren Auswirkungen für den Verletzten zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz noch gar nicht oder noch nicht endgültig überschaubar erscheinen. (T6)
- 2 Ob 59/17s
Entscheidungstext OGH 16.05.2017 2 Ob 59/17s
Beisatz: Eine Teilbemessung des Schmerzengeldes ist zulässig, (a.) weil noch kein Dauer?(End?)Zustand vorliegt, weshalb die Verletzungsfolgen noch nicht im vollen Umfang und mit hinreichender Sicherheit überblickt werden können, (b.) wenn Schmerzen in ihren Auswirkungen für den Verletzten zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz noch gar nicht oder noch nicht endgültig überschaubar erscheinen oder (c.) schließlich, wenn der Kläger nachweist, dass ihm gegenüber dem Vorprozess und der dort vorgenommenen Globalbemessung noch weitere, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge vorerst nicht zu erwartende, aus der damaligen Sicht daher nicht abschätzbare, aber dennoch kausale Unfallfolgen, verbunden mit weiteren Schmerzbeeinträchtigungen, mit deren Eintritt nicht ernstlich zu rechnen war, entstanden sind. (T7)
- 2 Ob 216/18f
Auch