RS OGH 1977/11/9 1Ob707/77, 8Ob101/79, 8Ob200/80, 6Ob548/82, 8Ob265/97x, 7Ob265/01y, 7Ob6/04i, 9Ob2/

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Veröffentlicht am 09.11.1977
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Norm

ABGB §1438 Cb
ABGB §1440 G
ZPO §391 C
Geo §545 Abs3

Rechtssatz

Die Aufrechnungseinrede ist ein Abwehrmittel; kann sie ihren Verteidigungszweck wegen des Fehlens der Aufrechenbarkeit nicht erreichen, dann ist sie abzuweisen, ohne daß über den Bestand oder daß über den Bestand oder Nichtbestand der Gegenforderung abzusprechen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0033996

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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