Norm
GmbHG §20 Abs1Rechtssatz
Aus dem Wort "kann" ergibt sich, daß die Gesellschaft keineswegs verpflichtet ist, das Kaduzierungsverfahren durchzuführen; es ist nur ihr Recht. Das besagt allerdings nicht, daß es eines neuen Beschlusses der Generalversammlung bedürfte; ein solcher ist nur notwendig, wenn im Innenverhältnis dem Geschäftsführer die Einholung einer Ermächtigung zur Pflicht gemacht wurde. In der Regel wird man hingegen im Gesellschafterbeschluß zur Einforderung der Stammeinlagen auch die Ermächtigung zur Durchführung des weiteren Verfahrens erblicken können. Der Geschäftsführer, der die Durchführung des Verfahrens unterläßt, kann sogar eine Obliegenheit verletzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0060009Dokumentnummer
JJR_19771109_OGH0002_0010OB00690_7700000_004