Norm
KFG 1967 §63Rechtssatz
Übersteigt der geltend gemachte Schadenersatzanspruch des Geschädigten die Versicherungssumme, so führt ein dementsprechender Einwand des beklagten Versicherers dazu, daß dem Leistungsbegehren des Geschädigten gegenüber dem Versicherer lediglich bis zur Höhe der Versicherungssumme stattzugeben ist, während sein darüber hinausreichendes Mehrbegehren gegenüber dem Versicherer abzuweisen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0065770Dokumentnummer
JJR_19771109_OGH0002_0080OB00128_7700000_005