Norm
StGB §127 FRechtssatz
Faßt der Täter, nachdem er zunächst das entzogene Fahrzeug nur für seine Reisebewegung benützen wollte, nachträglich den Entschluß, sich dieses oder einzeln darin befindliche Sache zuzueignen, um sich selbst oder einen Dritten dadurch zu bereichern, so ist ihm dies als Diebstahl zuzurechnen, weil er bis zu diesem Zeitpunkt den Besitz des Berechtigten als Besitzdiener aufrechterhalten hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0093868Dokumentnummer
JJR_19771109_OGH0002_0100OS00148_7700000_002