RS OGH 1977/11/9 10Os148/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1977
beobachten
merken

Norm

StGB §127 F
StGB §136

Rechtssatz

Faßt der Täter, nachdem er zunächst das entzogene Fahrzeug nur für seine Reisebewegung benützen wollte, nachträglich den Entschluß, sich dieses oder einzeln darin befindliche Sache zuzueignen, um sich selbst oder einen Dritten dadurch zu bereichern, so ist ihm dies als Diebstahl zuzurechnen, weil er bis zu diesem Zeitpunkt den Besitz des Berechtigten als Besitzdiener aufrechterhalten hat.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 148/77
    Entscheidungstext OGH 09.11.1977 10 Os 148/77
    Veröff: EvBl 1978/94 S 271 = RZ 1978/20 S 38

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0093868

Dokumentnummer

JJR_19771109_OGH0002_0100OS00148_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten