Norm
ABGB §1311 IIbRechtssatz
Die Schutzbestimmungen der §§ 99 KFG und 60, 89 StVO verletzt ein Kraftfahrer nicht nur dann, wenn er trotz Dunkelheit vorhandene Beleuchtungseinrichtungen nicht betätigt, sondern auch dann, wenn er schuldhaft die Beleuchtungseinrichtungen seines Kraftfahrzeugs in einen Zustand versetzt, in dem sie die ihnen vom Gesetzgeber zugedachten Funktionen nicht mehr erfüllen können.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Auto Pkw KfzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0027672Dokumentnummer
JJR_19771109_OGH0002_0080OB00128_7700000_002