Norm
GmbHG §18Rechtssatz
Bei Verletzung der Vorschrift des § 66 Abs 1 letzter Satz GmbHG hat der gesetzwidrig allein ausgeschlossene Gesellschafter nur die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit seines Ausschlusses zu bekämpfen, nicht aber zu verlangen, daß eine vor einer Ausschlußerklärung durchzuführende, tatsächlich aber unterlassene Mahnung des Geschäftsführers an sich selbst als geschehen fingiert werde, und daraus rechtliche Folgerungen für sich abzuleiten. Schon gar nicht kann es zulässig sein, vom Geschäftsführer zu verlangen, daß er für sich rückwirkend einen Ausschluß aus der Gesellschaft anerkenne bzw selbst diesen Ausschluß durchführe. Eine darauf gerichtete Klage kann es nicht geben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0059796Dokumentnummer
JJR_19771109_OGH0002_0010OB00690_7700000_002