Norm
GmbHG §18Rechtssatz
Der Geschäftsführer darf einzelne säumige Gesellschafter von der Androhung des Ausschlusses nicht ausnehmen. Ist er auch selbst säumig, muß er die Nachfristsetzung mit der Androhung des Ausschlusses auch an sich selbst zustellen; tut er es nicht, so muß ein anderer Geschäftsführer bestellt werden oder das Kaduzierungsverfahren hat zu unterbleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0059790Dokumentnummer
JJR_19771109_OGH0002_0010OB00690_7700000_001