Norm
JN §55Rechtssatz
Von einer einheitlichen Forderung kann nicht gesprochen werden, wenn der Rechtsgrund der geltend gemachten Forderungen verschieden ist. Es liegt eine Forderungsmehrheit vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0037749Dokumentnummer
JJR_19771109_OGH0002_0010OB00687_7700000_001