Norm
StGB §130Rechtssatz
"Als Mitglied einer Bande" besagt, daß sich der Täter der Verbindung mit ihrer Planung eingegliedert hat und die Tat in die Kette der fortgesetzten Begehung derartiger Taten gehört.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0094343Dokumentnummer
JJR_19771109_OGH0002_0100OS00155_7700000_001