Norm
ABGB §367 BRechtssatz
§ 367 ABGB schützt - auch beim Erwerb in exekutiver Versteigerung - nur den redlichen Erwerber einer beweglichen Sache. Die Redlichkeit bestimmt sich nach § 368 ABGB. Redlich ist demnach nur, wer den Veräußerer aus wahrscheinlichen Gründen für den Eigentümer halten konnte, wobei diesbezüglich schon leichte Fahrlässigkeit schadet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0010885Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.11.2021