RS OGH 1977/11/9 1Ob706/77, 6Ob53/99h, 3Ob91/21k

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Veröffentlicht am 09.11.1977
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Norm

ABGB §367 B
ABGB §368

Rechtssatz

§ 367 ABGB schützt - auch beim Erwerb in exekutiver Versteigerung - nur den redlichen Erwerber einer beweglichen Sache. Die Redlichkeit bestimmt sich nach § 368 ABGB. Redlich ist demnach nur, wer den Veräußerer aus wahrscheinlichen Gründen für den Eigentümer halten konnte, wobei diesbezüglich schon leichte Fahrlässigkeit schadet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0010885

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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