Norm
KFG 1967 §63Rechtssatz
Trägt der Geschädigte der außer Streit gestellten Deckungssumme des Versicherers dadurch Rechnung, daß er bei Aufrechterhaltung seiner Ansprüche gegen die ersatzpflichtigen Versicherten sein Leistungsbegehren gegenüber dem Versicherer auf die Deckungssumme einschränkt, dann bringt er damit unzweifelhaft zum Ausdruck, daß er gemäß § 63 KFG die Solidarhaftung der ersatzpflichtigen Versicherten und des Versicherers für seinen Schadenersatzanspruch in Anspruch nimmt, hinsichtlich des Versicherers allerdings mit der betraglichen Beschränkung auf die Versicherungssumme.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0037647Dokumentnummer
JJR_19771109_OGH0002_0080OB00128_7700000_004