Norm
StGB §5 DRechtssatz
Die Feststellung, der Täter habe einen Umstand (oder Erfolg) "gewußt", umschreibt Vorsatz nach § 5 Abs 3 StGB. Die Feststellung, dem Täter sei ein Sacherhalt "klar" gewesen, umschreibt hingegen Vorsatz nach § 5 Abs 1 StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0088838Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.11.2018