Norm
ZPO §17 ARechtssatz
Wird ein Verfahrensmangel erster Instanz nur vom Nebenintervenienten gerügt, die Mängelrüge aber vom Berufungsgericht verworfen, ist ein allfälliger Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften durch das Erstgericht nicht mehr überprüfbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0035732Dokumentnummer
JJR_19771110_OGH0002_0070OB00686_7700000_001