Index
19/05 Menschenrechte;Norm
FrG 1993 §22;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des A, (geboren 1963), vertreten durch Maga. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Kirchengasse 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 10. März 1999, Zl. SD 209/99, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 10. März 1999 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen iranischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 2 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.
Der Beschwerdeführer sei erstmals im August 1980 mit einem Touristensichtvermerk nach Österreich eingereist und sei hier zunächst von 1980 bis 1987 zum Aufenthalt berechtigt gewesen, weil er über Sichtvermerke zum Zweck eines Musikstudiums verfügt habe. Seinen eigenen Angaben zufolge habe er sich danach in den USA aufgehalten und sei erst nach zwei Jahren, im Juni 1989, und zwar wieder bloß mit einem Touristensichtvermerk, nach Österreich eingereist. Er habe sich nach dessen Ablauf hier zunächst illegal aufgehalten und sei diesbezüglich "unter der Zahl Pst 109/FrB/90" rechtskräftig bestraft worden. In der Folge habe er dann im Jahr 1990 zweimal einen befristeten Sichtvermerk jeweils für die Dauer eines halben Jahres erhalten. Seine Aufenthaltsberechtigung habe im Februar 1991 geendet. Danach habe sich der Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet aufgehalten und es - offensichtlich um den verschiedenen (aktenkundigen) behördlichen Nachforschungen zu entgehen - unterlassen, sich an der jeweiligen Unterkunft polizeilich anzumelden.
Am 14. Dezember 1991 sei der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der Körperverletzung zur Anzeige gebracht und im Anschluss daran in Schubhaft genommen worden. Da er sich seit 1. März 1991 ohne Sichtvermerk in Österreich aufgehalten habe und unangemeldet in Wien wohnhaft gewesen sei, sei er "unter der Zahl Pst-7869/FrB/91" wegen der Übertretung des Fremdengesetzes und des Meldegesetzes rechtskräftig bestraft worden. Bereits damals sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass er sich unverzüglich anzumelden und um einen Sichtvermerk anzusuchen hätte, andernfalls er mit einem Aufenthaltsverbot rechnen müsste. Ungeachtet dessen sei der Beschwerdeführer weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet geblieben.
Am 10. Dezember 1993 sei er schließlich auf Grund eines aufrechten Haftbefehles des Jugendgerichtshofs Wien wegen Verletzung der Unterhaltspflicht von Beamten des Polizeikommissariats Leopoldstadt festgenommen worden. Grundlage für diesen Haftbefehl sei der Umstand gewesen, dass der Beschwerdeführer, der mehrere Jahre mit einer Österreicherin verheiratet gewesen sei, für ein gemeinsames Kind unterhaltspflichtig gewesen sei. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft sei der Beschwerdeführer weiterhin illegal im Bundesgebiet verblieben und an diversen Adressen ohne polizeiliche Meldung wohnhaft gewesen. Am 4. März 1997 sei er neuerlich festgenommen worden. Er habe sich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle entziehen wollen, wobei sich herausgestellt habe, dass er nicht einmal über die erforderliche Lenkerberechtigung verfügt habe. Bei seinem Fluchtversuch habe er darüber hinaus mehrere Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung gesetzt. Er sei in weiterer Folge von der Erstbehörde mit Straferkenntnis vom 6. März 1997 wegen der Übertretung des Fremdengesetzes und des Meldegesetzes rechtskräftig bestraft worden. Gegen den Beschwerdeführer, der sich zum damaligen Zeitpunkt bereits seit sechs Jahren "mehr oder weniger als U-Boot" in Österreich aufgehalten habe, sei dann mit Bescheid vom 18. März 1997 die Ausweisung verfügt worden, welche in zweiter Instanz mit Bescheid vom 16. April 1997 bestätigt worden sei. Da der Beschwerdeführer in Hungerstreik getreten sei, habe er jedoch am 3. April 1997 aus der Schubhaft entlassen werden müssen.
Am 22. Juni 1997 sei er "im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Streife" abermals festgenommen und wegen Übertretung des Fremdengesetzes im Hinblick darauf, dass er trotz rechtskräftiger Ausweisung das Bundesgebiet nicht verlassen habe, rechtskräftig bestraft worden. Der Beschwerdeführer habe erneut seine Entlassung aus der Schubhaft erzwungen, indem er in Hungerstreik getreten sei. Nach einer neuerlichen Festnahme am 14. August 1997 und rechtskräftiger Bestrafung wegen der Übertretung des Fremdengesetzes sei der Beschwerdeführer dann im Hinblick darauf, dass er eine österreichische Staatsbürgerin zu ehelichen beabsichtigt habe, aus humanitären Gründen aus der Schubhaft entlassen worden. Er sei jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass eine Legalisierung seines Aufenthaltes nur durch eine Auslandsantragstellung möglich sei. Anlässlich einer Anzeige wegen des Verdachts des Ladendiebstahles am 23. Dezember 1997 habe jedoch festgestellt werden müssen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor ohne Aufenthaltstitel und unangemeldet in Österreich aufhältig gewesen sei. Zudem habe sich herausgestellt, dass hinsichtlich seiner Ehe bereits ein Scheidungsverfahren anhängig gewesen sei. Diese Ehe sei mit Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 30. Dezember 1998 auf Grund des alleinigen Verschuldens des Beschwerdeführers geschieden worden. Wie aus dem Scheidungsurteil hervorgehe, sei der Beschwerdeführer während seiner Ehe gegenüber seiner Ehefrau gewalttätig gewesen. Über den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei zunächst nichts bekannt gewesen. Am 12. Februar 1999 habe er anlässlich einer Anzeige wegen des Verdachts des Ladensdiebstahls festgenommen und neuerlich wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes sowie der Übertretung des Meldegesetzes rechtskräftig bestraft werden können.
Der Beschwerdeführer sei somit "unzählige Male" rechtskräftig wegen der Übertretung des Fremdengesetzes sowie der Übertretung des Meldegesetzes rechtskräftig bestraft worden. Diese Bestrafungen wegen illegalen Aufenthalts während eines langen Zeitraums "sowie die wegen der ebenso langen Übertretung des Meldegesetzes" seien jedenfalls schwerwiegend, sodass absolut kein Zweifel bestehen könne, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers schon allein aus diesem Grund die öffentliche Ordnung im Sinn des § 36 Abs. 1 FrG gefährde. Darüber hinaus müsse jedoch erwähnt werden, dass er schon kurz nach seiner erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet, und zwar am 25. November 1981, wegen des versuchten Diebstahls vom Strafbezirksgericht Wien zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sei. Im Jahr 1985 sei er wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden. Wie seine nunmehr zuletzt erfolgten Anzeigen wegen des Verdachtes des Ladendiebstahls zeigten, sei der Beschwerdeführer offenbar neben seiner permanenten Missachtung des FrG auch nicht gewillt bzw. in der Lage, die strafrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Auf Grund seines aufgezeigten Verhaltens seien jedenfalls die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unter dem Vorbehalt der §§ 37 und 38 FrG gegeben.
Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass er sich mit einer kurzen Unterbrechung von knapp zwei Jahren seit 1980 in Österreich aufhalten würde, wobei er bis zum Jahr 1991 durchgehend rechtmäßig hier gelebt hätte. Zur Zeit bestünde eine Lebensgemeinschaft mit einer italienischen Staatsbürgerin, die seit sieben Jahre in Österreich lebte und die er zu heiraten beabsichtigen würde. Außerdem hätte er ein enges Verhältnis zu seinem österreichischen Sohn, weiters lebte ein Bruder des Beschwerdeführers ebenfalls seit 1980 in Österreich. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer - wie aus dem Akteninhalt ersichtlich sei - seinen Unterhaltszahlungen unregelmäßig nachgekommen sei, er mit seinem Bruder nicht im gemeinsamen Haushalt lebe, und er weiters mit seiner derzeitigen italienischen Lebensgefährtin (noch) nicht verheiratet sei, könne sich der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg auf einen relevanten Grad seiner Integration berufen, erweise sich doch sein Aufenthalt seit 1991 zur Gänze als unrechtmäßig.
Selbst wenn man aber von einem Eingriff in sein Privat- und Familienleben ausgehen wollte, wäre dieser zur Verteidigung eines geordneten Fremdenwesens, somit zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, dringend geboten. Die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner hier lebenden Lebensgefährtin seien nicht so bedeutend wie die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes, zumal der Beschwerdeführer auf Grund seines bisherigen Verhaltens mehr als deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass er nicht bereit sei, die fremdenpolizeilichen Vorschriften einzuhalten.
Vor diesem Hintergrund habe auch die der belangten Behörde zustehende Ermessensentscheidung zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfallen müssen.
Seinem Hinweis auf § 35 Abs. 2 und 3 FrG sei Folgendes entgegenzuhalten: Der Beschwerdeführer übersehe, dass eine Aufenthaltsverfestigung eines Fremden gemäß § 35 FrG nur dann gegeben sei, wenn er vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts acht bzw. zehn Jahren lang ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen gewesen sei. Der Beschwerdeführer, der sich nach einem zweijährigen Aufenthalt in den USA erstmals wieder im August 1989 nach Österreich begeben habe und dann lediglich für ca. ein Jahr lang rechtmäßig in Österreich aufgehalten hätte, und anschließend die ganze Zeit illegal im Bundesgebiet geblieben sei, könne § 35 FrG nicht für sich in Anspruch nehmen.
Die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes entspreche den Umständen, die zur Erlassung geführt hätten, insbesondere dem mehrjährigen illegalen Aufenthalt und der Tatsache, dass wohl nicht eher zu erkennen sei, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten den österreichischen Rechtsvorschriften anpassen werde.
2. Gegen diesen Bescheid richtete der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, die dieser mit Beschluss vom 23. Juni 1999, B 690/99, nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beantragte der Beschwerdeführer, den bekämpften Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer stellt die im angefochtenen Bescheid genannten rechtskräftigen Bestrafungen nicht in Abrede. Die nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten (vgl. Blatt 402) auf § 107 Abs. 1 FrG gestützte rechtskräftige Bestrafung wegen unerlaubten Aufenthalts im Jahr 1999 ist als schwerwiegende Übertretung im Sinn des § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG einzustufen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl. 2000/18/0095). Als in diesem Sinn schwerwiegend ist auch die auf § 82 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes, BGBl Nr. 838/1992, gestützte rechtskräftige Bestrafung wegen unerlaubten Aufenthalts im Jahr 1997 (vgl. Blatt 178 der Verwaltungsakten) anzusehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2001, Zl. 98/18/0154). Ferner gründen die beiden rechtskräftigen Bestrafungen in diesem Jahr, weil der Beschwerdeführer es entgegen § 22 leg. cit. unterließ, nach Verhängung einer Ausweisung (nach Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit) rechtzeitig auszureisen (vgl. Blatt 258 und Blatt 314 der Verwaltungsakten), auf schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen, waren doch diese nach § 82 Abs. 1 Z. 1 leg. cit mit Geldstrafen bis zu S 10.000,-- bzw. alternativ mit Freiheitsstrafen bis zu 14 Tagen bedroht (vgl. nochmals das genannte Erkenntnis Zl. 2000/18/0095). Die Übertretungen des § 3 Abs. 1 des Meldegesetzes 1991 im Jahr 1997 (vgl. Blatt 178 der Verwaltungsakten) sowie im Jahr 1999 (vgl. Blatt 402 der Verwaltungsakten) sind schließlich ebenfalls als derartige schwerwiegende Übertretungen einzustufen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2002, Zl. 99/18/0227). Von daher kann die Auffassung der belangten Behörde, dass im Beschwerdefall der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG erfüllt sei, nicht als rechtsirrig erkannt werden.
Entgegen der Beschwerde ist vorliegend auch die Annahme nach § 36 Abs. 1 FrG gerechtfertigt. Bei ihrer Beurteilung nach dieser Bestimmung durfte die belangte Behörde neben dem den genannten sechs schwerwiegenden Übertretungen zu Grunde liegenden Fehlverhalten auch das seinen früheren ebenfalls unstrittigen rechtskräftigen Bestrafungen wegen unerlaubten Aufenthalts (in den Jahren 1990 und 1991) sowie wegen Übertretung des § 3 Abs. 1 des Meldegesetzes (im Jahr 1991) zu Grunde liegende Fehlverhalten heranziehen. Der Beschwerdeführer hat durch dieses Gesamtfehlverhalten gravierend gegen das öffentliche Interesse an der Einhaltung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften durch die Normadressaten, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt, gravierend verstoßen. Daran vermag sein Hinweis, die belangte Behörde habe durch ihre Auffassung, dass eine Legalisierung seines Aufenthalts nur durch eine Auslandsantragstellung möglich sei, faktisch außer Acht gelassen, dass "wegen der damaligen Quotensituation" eine Erstantragstellung aus dem Ausland völlig aussichtslos gewesen wäre, nichts zu ändern.
2.1. Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid auch im Grund des § 37 FrG. Er lebe bis auf eine "knappe Unterbrechung von 2 Jahren" durchgehend seit 1980 in Österreich, er habe einen Sohn aus erster Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin, der selbst auch die österreichische Staatsbürgerschaft besitze und derzeit elf Jahre alt sei. Zu diesem bestünde eine enge Bindung des Beschwerdeführers. Darüber hinaus lebte auch sein Bruder, sein einziger sonstiger Verwandter, ebenfalls seit 1980 in Österreich. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinem minderjährigen österreichischen Sohn bestünde ein Familienleben im Sinn von Art. 8 EMRK. Der unbestritten langjährige illegale Aufenthalt des Beschwerdeführers, aus welchem auch die ihm nunmehr zur Last gelegten verwaltungsrechtlichen Bestrafungen resultierten, rechtfertigten nach Auffassung des Beschwerdeführers das Aufenthaltsverbot nicht. Eine solche Maßnahme wäre zum verfolgten Zweck, nämlich der Hintanhaltung der Missachtung rechtlicher Vorschriften, nicht verhältnismäßig. Die beiden im bekämpften Bescheid genannten strafgerichtlichen Verurteilungen aus dem Jahr 1981 und aus dem Jahr 1985 hätten zu geringen Geldstrafen geführt und lägen bereits 18 bis 14 Jahre zurück. Auch diese Verurteilungen könnten nicht dazu führen, dass die von der belangten Behörde erlassene fremdenpolizeiliche Maßnahme unter Abwägung aller Lebensumstände des Beschwerdeführers verhältnismäßig werde.
2.2. Auch wenn der Beschwerdeführer zutreffend darauf hinweist, dass mit dem vorliegenden Aufenthaltsverbot auf Grund seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ein Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden sei, ist damit für ihn nichts gewonnen. Auf Grund seines den besagten unstrittigen rechtskräftigen Bestrafungen zu Grunde liegenden Fehlverhaltens, wodurch das genannte öffentliche Interesse (wie erwähnt) gravierend verletzt wurde, ist die Auffassung der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten sei, nicht als rechtswidrig zu erkennen. In Anbetracht seines unstrittig seit März 1991 - somit seit etwa acht Jahren - rechtswidrigen Aufenthalts ist das Gewicht der aus seinem langen inländischen Aufenthalt - auch unter Bedachtnahme auf seinen früheren rechtmäßigen Aufenthalt von 1980 bis 1987 - ableitbaren Integration, aber auch das Gewicht der übrigen geltend gemachten familiären und privaten Interessen, entscheidend gemindert. Auf dem Boden des Gesagten sind die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich gemäß § 37 Abs. 2 FrG nicht so bedeutend wie die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes für das besagte Allgemeininteresse. Dies unbeschadet des vom Beschwerdeführer relevierten Umstands, das die beiden von ihm genannten Verurteilungen schon viele Jahre zurückliegen und daher nicht zu einer Verstärkung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr führen.
2.3. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe ihre nach § 37 FrG gebotene Abwägung nicht in der ihr vorgeschriebenen Weise begründet, als nicht zielführend.
3. Da der Beschwerdeführer ein jedenfalls einen relevanten Stellenwert für das vorliegende Aufenthaltsverbot aufweisendes Fehlverhalten (vgl. oben II.1.) unstrittig bereits im Jahr 1989 setzte, und er zu diesem Zeitpunkt jedenfalls noch nicht seit mindestens zehn Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hatte, erfüllte er damals die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 nicht, weshalb § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG in seinem Fall nicht zum Tragen kommen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. September 1998, Zl. 98/18/0170).
4. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 18. März 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999180250.X00Im RIS seit
05.05.2003