Norm
ZPO §6 Abs2Rechtssatz
Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen aus Anlass der Revision als nichtig und Zurückweisung der Klage, weil der für den wegen Geisteskrankheit beschränkt Entmündigten bestellte Beistand innerhalb der vom Erstgericht gestellten Frist erklärte, die bisherige Prozessführung des beschränkt Entmündigten - dessen Geisteskrankheit sich besonders in dieser Prozessführung manifestierte - nicht zu genehmigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0035338Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.11.2021