RS OGH 1977/11/10 7Ob671/77 (7Ob672/77), 2Ob624/84, 1Ob57/02t, 6Ob227/05h, 6Ob79/08y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1977
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Norm

ABGB §1320 B1

Rechtssatz

Ist es Zweck eines gemeinsamen Spazierganges auf einem einsamen Waldweg, dem mitgeführten Hunden einen Auslauf zu gewähren, dann besteht keine Veranlassung, für eine besondere Verwahrung der nicht bösartigen und folgsamen Hunde zu sorgen (hier: unvorhersehbares Niederstoßen einer Teilnehmerin durch die herumtollenden, einander jagenden Hunde).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 671/77
    Entscheidungstext OGH 10.11.1977 7 Ob 671/77
  • 2 Ob 624/84
    Entscheidungstext OGH 09.10.1984 2 Ob 624/84
    Veröff: RZ 1985/28 S 89
  • 1 Ob 57/02t
    Entscheidungstext OGH 30.04.2002 1 Ob 57/02t
    Ähnlich; Beisatz: Lassen Hundehalter ihre an sich gutmütigen Hunde im gegenseitigen Einverständnis frei laufen, um ihnen einerseits den Auslauf und andererseits das Umhertollen miteinander zu ermöglichen, so kann dem einen Halter keine Vernachlässigung seiner Verwahrungspflicht und Beaufsichtigungspflicht vorgeworfen werden, wenn sich der andere bei einem Zusammenstoß mit den spielenden Hunden verletzt. (T1)
  • 6 Ob 227/05h
    Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 227/05h
    Auch; Beisatz: Bei Spaziergängen im freien Gelände (einem Stadtwäldchen) wurde eine Verkehrsübung anerkannt, dass die Hundehalter ihre nicht bösartigen, folgsamen Hunde frei umherlaufen lassen. Eine Haftung des Tierhalters kommt dann nur bei Erkennbarkeit einer Gefährdung von Personen in Frage. (T2); Beisatz: Hier: Das gegenseitige Einverständnis der Hundehalter wird aus einem schlüssigen Verhalten abgeleitet, was voraussetzt, dass der Hundehalter, dessen Einverständnis angenommen werden soll, zumindest Kenntnis von der Anwesenheit des anderen Hundehalters und des Freilaufs dessen Hundes hat; Tierhalterhaftung § 1330 ABGB. (T3)
  • 6 Ob 79/08y
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 79/08y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0030287

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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