Norm
StVO §19 Abs1 AIIb1Rechtssatz
Daß der Bevorrangte verspätet auf den mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Benachrangten reagiert, bedeutet kein Verschulden, sondern den Vorwurf nicht defensiv gefahren zu sein, wozu niemand verpflichtet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0075116Dokumentnummer
JJR_19771110_OGH0002_0020OB00174_7700000_001