Norm
ABGB §1170Rechtssatz
Eine Verpflichtung des Unternehmers zu einer genauen Detaillierung des Entgeltes für seine zur Erbringung des Werkes erforderlichen Einzelleistungen ist nicht gegeben, weil durch die Übermittlung der Rechnung der Besteller nur über die Höhe des vorher nicht fix vereinbarten, vom Unternehmer begehrten Entgeltes in Kenntnis gesetzt werden soll. Es genügt, wenn der Unternehmer die von ihm erbrachten Leistungen einzeln anführt und für das Werk ein Gesamtentgelt berechnet, das der Besteller auf seine Angemessenheit überprüfen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0021908Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.04.2017