Norm
StGB §43Rechtssatz
Volle Schadensgutmachung spricht gegen eine generalpräventive Notwendigkeit der Strafvollstreckung und zeigt auch einen an sich positiv zu bewertenden Charakterzug des Angeklagten, der zu der Hoffnung berechtigt, der Angeklagte werde sich in Hinkunft wohlverhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0091497Dokumentnummer
JJR_19771110_OGH0002_0130OS00144_7700000_001