Norm
StGB §75 CRechtssatz
Wer schuldhaft eine gefährliche Handlung setzt -, kann sich weder in bezug auf die Kausalitätsfrage noch in bezug auf die Verschuldensfrage mit Erfolg darauf berufen, er habe darauf vertraut, daß (andere) Sicherungsmaßnahmen einen nachteiligen Erfolg seiner Handlung verhindern würden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0092086Dokumentnummer
JJR_19771111_OGH0002_0130OS00154_7700000_001