Norm
StGB §15 DRechtssatz
Zufälliges Nichtvorhandensein des an sich existenten Tatobjektes (hier: das Raubopfer hatte die beabsichtigte Beute nicht bei sich) bewirkt nur relativ untauglichen Versuch.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0091240Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.03.2016