Norm
StGB §9Rechtssatz
Das Unrecht, das darin liegt, daß jemand einer Prostituierten nach Erbringung ihrer Gegenleistung die vorher vereinbarungsgemäß erbrachte Geldleistung wieder wegnimmt, ist auch dann für jedermann leicht erkennbar, wenn die Kontaktaufnahme mit der Prostituierten in der Verbotszone erfolgte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0089554Dokumentnummer
JJR_19771111_OGH0002_0130OS00150_7700000_001