Norm
StGB §109Rechtssatz
Deliktsvollendung nach Abs 1, sobald der Täter (ein Mittäter) sich mit dem ganzen Körper in der Wohnstätte des anderen befindet; nach Abs 2 bereits, wenn der Täter mit einem Körperteil (zB Arm) in den fremden Raum gelangt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0093021Dokumentnummer
JJR_19771114_OGH0002_0100OS00157_7700000_002