Norm
GmbHG §18 Abs2Rechtssatz
Es muß erkennbar sein, daß für die Gesellschaft gezeichnet wurde, worüber nach der Verkehrssitte zu entscheiden ist (Gellis, Kommentar zum GmbHG S 74). Es ist zwar üblich, aber nicht unbedingt erforderlich, daß der Vertreter seinen Namen unter den der von ihm vertretenen Firma schreibt. (Hier Unterfertigung eines Akzepts).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0059895Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008