RS OGH 1977/11/15 3Ob106/77

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Veröffentlicht am 15.11.1977
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Norm

EO §346
EO §382 Z1 II1

Rechtssatz

Die Exekutionsordnung regelt im § 382 Z 1 EO die Herausgabe einer streitverfangenen Sache zum Zwecke der gerichtlichen Verwahrung. Eine solche Sicherungsmaßnahme kann zwangsweise nur durch Abnahme der Sache durch den Vollstrecker im Provisorialverfahre erfolge, gleichgültig, ob in der einstweiligen Verfügung die unmittelbare Abnahme angeordnet wurde oder ob dem Gegner der gefährdeten Partei aufgetragen wurde, die Sache selbst in gerichtliche Verwahrung zu übergeben. Eine Exekutionsführung nach § 346 EO ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 106/77
    Entscheidungstext OGH 15.11.1977 3 Ob 106/77
    SZ 50/145

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0004370

Dokumentnummer

JJR_19771115_OGH0002_0030OB00106_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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