Norm
ABGB §861Rechtssatz
Ein Saldoanerkenntnis als Feststellungsvertrag kann grundsätzlich wegen Irrtums über das Bestehen der anerkannten Forderung nicht angefochten werden, es sei denn, dieser Irrtum wäre durch den Vertragspartner arglistig hervorgerufen oder ausgenützt worden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0013989Dokumentnummer
JJR_19771115_OGH0002_0050OB00649_7700000_001